Aufgrund des § 121 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchuIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 1996 (GVOBI. Schl.-H. S.177), wird verordnet:
(2) Den Vorsitz in der Abiturprüfungskommission kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde übernehmen. Für diese Zeit gehört sie oder er zusätzlich der Abiturprüfungskommission an.
(3) Die Abiturprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Falls ein Mitglied für längere Zeit verhindert ist, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen besteht die Pflicht zur Stimmabgabe. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Wegen des Ausschlusses von Personen bei der Beratung und Beschlußfassung wird auf § 81 des Landesverwaltungsgesetzes verwiesen.
(4) Die Abiturprüfungskommission entscheidet über die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Maßnahmen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(5) Gegen die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission kann die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(2) Innerhalb eines Zeitplanes legt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Prüfungstage und Prüfungsgruppen fest und gibt sie in der Schule bekannt.
(3) Die Termine für die schriftlichen Prüfungen sind so zu legen, daß die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler nicht an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Prüfungsarbeiten zu schreiben hat.
(4) In der mündlichen Abiturprüfung finden in der Regel alle Prüfungen eines Prüflings am selben Tag statt. Prüflinge mit drei oder vier Prüfungen entscheiden, ob sie an einem oder an zwei aufeinanderfolgenden Tagen geprüft werden wollen.
(2) Falls die Meldung unvollständig ist, hat sie die Schülerin oder der Schüler innerhalb einer von der Abiturprüfungskommission zu setzenden Frist zu ergänzen.
(2) Am Ende der Unterrichtszeit des vierten Kurshalbjahres entscheidet die Abiturprüfungskommission, ob die Schülerin oder der Schüler unter Einbeziehung der im vierten Kurshalbjahr erbrachten Leistungen an der mündlichen Abiturprüfung teilnehmen kann.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der sich nicht zur Abiturprüfung meldet oder nach Absatz 1 und 2 nicht an der Abiturprüfung teilnehmen kann, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück, soweit sie oder er nicht wegen Überschreitung der im § 38 SchuIG genannten Zeiten aus der Schule zu entlassen ist. Die Abiturprüfungskommission teilt die Entscheidung der Schülerin oder dem Schüler auch schriftlich mit.
(2) Ist Kunst oder Musik Leistungskursfach, kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde an die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung eine besondere Fachprüfung treten, die einen kunstpraktischen oder musikpraktischen und einen schriftlichen Teil enthält.
(3) Ist Sport Leistungskursfach, tritt an die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung eine besondere Fachprüfung, die einen sportpraktischen und einen schriftlichen Teil enthält.
(4) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung stellt die Kurslehrerin
oder der Kurslehrer des vierten Kurshalbjahres. Sie bedürfen der Genehmigung
durch die Schulaufsichtsbehörde. Hat die Schulaufsichtsbehörde
gegen die vorgeschlagenen Aufgaben Bedenken, so fordert sie die Abiturprüfungskommission
unter Darlegung der Gründe auf, neue Aufgaben einzureichen. Bei Terminschwierigkeiten
kann die Schulaufsichtsbehörde die Aufgaben selbst stellen. Die Aufgaben
müssen so, gestellt sein, daß ihre Lösungen auf der Grundlage
sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbständiger
geistiger Arbeit erfordern. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen
nicht alle Aufgabenvorschläge den Sachgebieten der Jahrgangsstufe
13 entnommen sein. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Lehrplänen
für die gymnasiale Oberstufe.
(5) Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der betreffenden Arbeit bekanntgegeben werden. Jede vorzeitige Bekanntgabe einer Prüfungsaufgabe oder ein Hinweis darauf führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
(6) Vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung werden die Prüflinge auf die Verfahren bei besonderen Vorkommnissen (§ 13) hingewiesen.
(7) Die Prüfungsaufgaben werden jedem Prüfling schriftlich vorgelegt.
(8) Die Prüflinge bearbeiten ihre Aufgaben unter ständiger Aufsicht.
(9) Die Arbeitszeit beträgt in Leistungskursfächern fünf Zeitstunden, in Grundkursfächern vier Zeitstunden. Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde dürfen diese Zeiten um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn es zur Durchführung von Schülerexperimenten oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist.
(10) Die Arbeitszeit beginnt mit der Aushändigung der schriftlichen Aufgabe. Können die Prüflinge zwischen verschiedenen Aufgaben wählen, beginnt die Arbeitszeit nach einer Frist, die 20 Minuten nicht überschreiten darf. Bei Experimenten, die von Lehrkräften durchgeführt werden, beginnt die Arbeitszeit nach Abschluß des Experiments.
(11) Die Prüflinge dürfen bei den Arbeiten nur von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte Hilfsmittel benutzen.
(12) Die Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das die Schule stellt. Der Prüfling hat die Reinschrift mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben.
(2) Bei gehäuften Verstößen gegen grammatische und orthographische
Regeln oder schwerwiegenden Mängeln in der äußeren Form
werden im Gesamturteil bis zu zwei Punkte der einfachen Wertung abgezogen.
In Fächern, in denen Grammatik und Orthographie bereits in die Fachbeurteilung
eingeflossen sind, führen nur noch schwerwiegende Mängel in der
äußeren
Form zu einem Punktabzug.
(3) Jede Arbeit wird von einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter korrigiert, beurteilt und benotet. Sie oder er schließt sich entweder der Bewertung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters an oder fertigt eine eigene Beurteilung und Benotung. Zweitgutachterin oder Zweitgutachter ist eine von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission bestimmte Lehrkraft, die die Befähigung für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzt oder im Ausnahmefall eine andere fachkundige Lehrkraft. Die Schulaufsichtsbehörde muß eine Lehrkraft eines anderen Gymnasiums oder einer anderen Gesamtschule zur Zweitgutachterin oder zum Zweitgutachter bestimmen, wenn eine ausreichend qualifizierte Lehrkraft an der eigenen Schule nicht zur Verfügung steht oder andere Gründe es nahe legen.
(4) Bei abweichender Benotung einer Arbeit durch Erstgutachterin oder Erstgutachter und Zweitgutachterin oder Zweitgutachter legt die Abiturprüfungskommission Note und Punktzahl fest. Sie kann eine weitere Lehrkraft mit der Lehrbefähigung in diesem Fach zur Beratung heranziehen. Kommt eine Mehrzahl für eine bestimmte Punktzahl nicht zustande, setzt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission unter Berücksichtigung der genannten Punktzahlen und der vorgetragenen Argumente das Ergebnis fest.
(5) Schriftliche Prüfungsarbeiten werden der Schulaufsichtsbehörde auf Anforderung vorgelegt. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Benotung aufheben und eine Neufestsetzung vornehmen.
(6) Die Tutorinnen und Tutoren können vor der Bekanntgabe der Benotung an die Schülerinnen und Schüler in die Prüfungsarbeiten der von ihnen betreuten Schülerinnen und Schüler und die zugehörigen Gutachten Einsicht nehmen.
(2) Nach Mitteilung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und Aushändigung der Zeugnisse für das vierte Kurshalbjahr ist den Prüflingen Gelegenheit zu geben, sich durch die Tutorin oder den Tutor und die Prüferin oder den Prüfer beraten zu lassen, insbesondere über die Zuwahl mündlicher Prüfungen. Die Beratung darf sich nicht auf spezielle Inhalte der Prüfungsaufgaben beziehen.
(2) In den schriftlich geprüften Fächern finden mündliche Prüfungen nur auf Antrag des Prüflings statt. Der Prüfling hat den Antrag innerhalb der beiden ersten Unterrichtstage nach Mitteilung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung zu stellen. Die Entscheidung des Prüflings ist verbindlich.
(2) Den Vorsitz in einem Fachausschuß hat die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission oder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von dieser oder diesem bestimmte Lehrkraft der Schule mit Befähigung für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien.
(3) Prüferin oder Prüfer soll die Kurslehrerin oder der Kurslehrer des vierten Kurshalbjahres sein. Sie oder er soll die Befähigung für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzen. Falls die Kurslehrerin oder der Kurslehrer verhindert ist, bestimmt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission eine andere Lehrkraft der Schule mit der Lehrbefähigung für dieses Fach zur Prüferin oder zum Prüfer.
(4) Schriftführerin oder Schriftführer und Fachbeisitzerin oder Fachbeisitzer sind Lehrkräfte, die die Befähigung für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzen. Im Ausnahmefall können auch andere fachkundige Lehrkräfte eingesetzt werden. Schriftführerin oder Schriftführer und Fachbeisitzerin oder Fachbeisitzer werden von der oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission aus dem Kollegium der Schule berufen. In Ausnahmefällen kann auf die Berufung einer Fachbeisitzerin oder eines Fachbeisitzers verzichtet werden.
(5) Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission oder die Schulleiterin oder der Schulleiter kann als zusätzliches Mitglied einem Fachausschuß beitreten. Die Schulaufsichtsbehörde kann auch Lehrkräfte eines anderen Gymnasiums oder einer anderen Gesamtschule zu Mitgliedern eines Fachausschusses bestellen, wenn ausreichend geeignete Lehrkräfte an der eigenen Schule nicht zur Verfügung stehen.
(6) Es können mehrere Fachausschüsse gleichzeitig prüfen.
(7) Ein Fachausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Nur die Mitglieder des Fachausschusses sind stimmberechtigt; sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet. § 1 Abs. 3 letzter Satz gilt entsprechend.
(8) Gegen die Entscheidungen des Fachausschusses kann dessen Vorsitzende oder Vorsitzender Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Abiturprüfungskommission.
(2) Die Aufgaben für die mündliche Prüfung stellt die Prüferin oder der Prüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses können eine Änderung der Aufgabenstellung verlangen. Die Aufgaben werden dem Prüfling schriftlich vorgelegt; die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein; sie darf sich nicht auf Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken.
(3) Im Ausnahmefall können dem Prüfling auf Vorschlag des Fachausschusses und mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission neue Aufgaben gestellt werden.
(4) Die Prüflinge bereiten sich unter Aufsicht einer Lehrkraft vor. Zur Vorbereitung darf der Prüfling nur das von der Schule gestellte Papier und die genehmigten Hilfsmittel benutzen. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Mit Genehmigung der Abiturprüfungskommission darf die Vorbereitungszeit auf höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn dies für experimentelle oder gestalterische Aufgaben notwendig ist.
(5) Bei experimentellen Aufgaben übernimmt eine fachkundige Lehrkraft die Aufsicht und achtet auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.
(6) Der Prüfling behandelt die ihm gestellte Aufgabe zunächst in freiem Vortrag, bei dem er seine während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen benutzen kann. In einem anschließenden Prüfungsgespräch soll er ergänzende oder weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
(7) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses, die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission und die Schulleiterin oder der Schulleiter können in die Prüfung eingreifen. Wenn der Verlauf der Prüfung es nahelegt, kann die oder der Vorsitzende des Fachausschusses zulassen, daß sich auch andere Mitglieder am Prüfungsgespräch beteiligen.
(8) Nach jeder mündlichen Prüfung berät der Fachausschuß über Note und Punktwert, die von der Prüferin oder vom Prüfer vorgeschlagen werden. Andere fachkundige Lehrkräfte, die bei der mündlichen Prüfung anwesend sind, können von der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses über ihre Beurteilung der mündlichen Leistung befragt werden. Nach der Beratung gibt jedes Mitglied, beginnend mit der Prüferin oder dem Prüfer, seine endgültige Bewertung in Note und Punktzahl an.
(9) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der nach Absatz 8 Satz 3 mit absoluter Mehrheit festgesetzte Punktwert. Kommt eine absolute Mehrheit für einen bestimmten Punktwert nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Fachausschusses unter Berücksichtigung der genannten Punktzahlen und der vorgetragenen Argumente das Ergebnis der Prüfung fest.
(2) Bei der mündlichen Abiturprüfung können bis zu je
zwei Vertreterinnen und Vertreter des Schulelternbeirats und des Schulträgers
sowie bis zu zwei Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe
12 anwesend sein, wenn der Prüfling eine schriftliche Einverständniserklärung
gegeben hat. Mit Zustimmung der Abiturprüfungskommission oder auf
Einladung der Schulaufsichtsbehörde können Lehrkräfte anderer
Schulen an der mündlichen Prüfung teilnehmen. Die Vertreterinnen
oder Vertreter des Schulelternbeirats, des Schulträgers und die Lehrkräfte
können auch den Beratungen über die Prüfungen zuhören.
Die Schülerinnen
und Schüler sind bei den Beratungen in den Fachausschüssen
nicht zugegen.
(2) Vor der Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen wird der Prüfling, sofern er dies wünscht, von der Abiturprüfungskommission angehört.
(3) Vor Abschluß der Sitzung der Abiturprüfungskommission darf den Prüflingen weder das Gesamtergebnis noch ein Teilergebnis der mündlichen Prüfung mitgeteilt werden. Die Beschlußfassung und Mitteilung kann jedoch vorgezogen werden, wenn sich im Verlauf der Prüfungen herausstellt, daß ein Prüfling nicht mehr bestehen kann.
(4) Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission teilt den Prüflingen das Ergebnis der Abiturprüfung mit. Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten zusätzlich eine schriftliche Mitteilung.
(5) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abiturzeugnis nach dem Muster der Anlage 2. Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.
(6) In Abschnitt I des Abiturzeugnisses sind die Bewertungen aller pflichtmäßig zu belegenden Kurse einzutragen, auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers die Ergebnisse weiterer abgeschlossener Kurse außerhalb der Belegpflicht. Die Bewertungen von Grundkursen, die nicht in die Gesamtqualifikation eingehen, sind in Klammern zu setzen. Noten aus der Einführungszeit werden in die Spalte für das entsprechende Halbjahr eingetragen, wenn sie nach § 14 Abs. 6 OVO anrechenbar sind.
(7) Die Durchschnittsnote ist nach der Vergabeordnung VS -1994 zu bilden (siehe Anlage 3).
(8) Falls Lateinkenntnisse oder Griechischkenntnisse erworben wurden, ist das im Abiturzeugnis zu vermerken. Die Bedingungen für die Zuerkennung dieses Vermerks richten sich nach den Lehrplänen für die Fächer Latein und Griechisch.
(9) Schülerinnen und Schüler, die nach nichtbestandener Abiturprüfung die Schule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 4.
(10) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nach erstmals nicht bestandener Abiturprüfung die Schule weiter besuchen will, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück.
(11) Die nichtbestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Die erneute Meldung zur Abiturprüfung muß zwei Kurshalbjahre nach der Meldung zur Abiturprüfung, die nicht bestanden wurde, erfolgen. Maßgebend für den Nachweis bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung sind im Bereich der Prüfungsfächer neben den Kursen des ersten und zweiten Halbjahres die Leistungen des wiederholten dritten und vierten Halbjahres.
(2) Tritt ein Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung
aus Gründen zurück, die er selbst zu vertreten hat, gilt die
gesamte Prüfung als nicht bestanden. Versäumt ein Prüfling
Teile der schriftlichen
oder der mündlichen Prüfung aus Gründen, die er selbst
zu vertreten hat, oder gibt er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden
die fehlenden Prüfungsteile mit 0 Punkten bewertet. Das gleiche gilt
für eine Leistungsverweigerung in der mündlichen Prüfung.
(3) Die Abiturprüfungskommission kann für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen oder sie oder ihn von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die durch den Ausschluß entfallenden Prüfungsteile werden mit 0 Punkten bewertet. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung der Abiturprüfungskommission fort.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er durch die Abiturprüfungskommission von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Ein Prüfling, der aus einem der in Absatz 2, 3 oder 4 genannten Gründe in einem Prüfungsteil 0 Punkte erhalten hat, hat die Abiturprüfung nicht bestanden.
(2) Den Niederschriften der mündlichen Prüfungen vor den Fachausschüssen muß neben dem Verlauf auch die Ermittlung des Ergebnisses nach § 10 Abs. 8 und 9 zu entnehmen sein.
(3) Die Niederschriften sind von den jeweiligen Vorsitzenden und Schriftführerinnen und Schriftführern, bei schriftlichen Prüfungen von den aufsichtsführenden Lehrkräften zu unterzeichnen.
(2) Voraussetzung ist, daß die Schülerin oder der Schüler
1. in zwei Leistungskursfächern (§ 4 OVO) je zwei Kurse belegt
und mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung in diesen Kursen erreicht
hat,
2. ihre oder seine Belegpflicht nach § 5 Abs. 1 OVO erfüllt
und in elf Grundkursen mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht
hat und
3. in zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der
elf anzurechnenden Grundkurse mindestens je 5 Punkte der einfachen Wertung
erreicht hat. Unter den nach den Nummern 1 und 2 anzurechnenden Kursen
müssen je zwei Kurse in Deutsch, der Fremdsprache gemäß
§ 5 Abs. 1 OVO, Geschichte oder Erdkunde oder Wirtschaft/Politik,
Mathematik und in einer Naturwissenschaft enthalten sein.
(3) Schülerinnen oder Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 12 die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllen und nicht um eine Jahrgangsstufe zurücktreten müssen, können am Ende des dritten Kurshalbjahres die Fachhochschulreife erwerben, wenn sie diese Bedingungen, einschließlich der Belegpflicht in den Fächern der drei Aufgabenfelder, allein mit den Kursen des zweiten und dritten Kurshalbjahres erfüllen.
(4) Schülerinnen und Schüler, die auch am Ende des dritten Kurshalbjahres die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllen und nicht nach § 4 Abs. 3 um eine Jahrgangsstufe zurücktreten müssen, können am Ende der Jahrgangsstufe 13 die Fachhochschulreife erwerben; wenn sie diese Bedingungen, einschließlich der Belegpflicht in den Fächern der drei Aufgabenfelder, allein mit den Kursen des dritten und vierten Kurshalbjahres erfüllen.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die von der Bestimmung des § 14 Abs. 6 OVO Gebrauch machen, ist die Anrechnung von Leistungen aus der Einführungszeit auf den Erwerb der Fachhochschulreife nicht möglich.
(6) Auch für Schülerinnen und Schüler, die nach den Absätzen 3 und 4 den Erwerb der Fachhochschulreife anstreben, bleiben die Belegpflichten nach den §§ 4, 5 und 6 und § 11 Abs. 5 OVO unberührt.
(7) Für Schülerinnen und Schüler, die um eine Jahrgangsstufe zurücktreten, ohne die Bedingungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt zu haben, dürfen nur Leistungskurse und Grundkurse zur Feststellung der Fachhochschulreife herangezogen werden, die ausschließlich in zwei aufeinanderfolgenden Kurshalbjahren besucht wurden. Bei Rücktritt am Ende der Jahrgangsstufe 12 setzt der Erwerb der Fachhochschulreife die Wiederholung des ganzen Schuljahres voraus, bei späterem Rücktritt ist ihr Erwerb bereits nach einem wiederholten Halbjahr möglich.
(8) Es wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt, die sich aus der Bewertung der Leistungs- und Grundkurse nach Absatz 2 ergibt (mindestens 95, höchstens 285 Punkte). Die Gesamtpunktzahl P wird nach der Formel N = 5 2/3 - P/57 in eine Durchschnittsnote N umgerechnet. Eine Punktzahl über 266 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet (siehe Anlage 6).
(9) Falls Lateinkenntnisse oder Griechischkenntnisse erworben wurden,
ist das im Zeugnis zu vermerken. Die Bedingungen für die Zuerkennung
dieses Vermerks richten sich nach den Lehrplänen für die Fächer
Latein und Griechisch.
(10) Die Fachhochschulreife kann nur einmal erworben werden. Dies gilt
auch für den Fall, daß eine Jahrgangsstufe wiederholt wird.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Abiturprüfung
für die gymnasiale Oberstufe (APVO) vom 2. August 1990 (NBI. MBWJK.
Schl.-H. S. 222, ber.1991 S. 78), geändert durch Landesverordnung
vom 7. März 1994 (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S.153), außer Kraft.
Sie findet jedoch weiterhin Anwendung für Schülerinnen und Schüler,
für die die Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe
der Gymnasien in Schleswig-Holstein (OVO) vom 6. März 1989 (NBI. MBWJK.
Schl.-H. S.18, ber. S.123); geändert durch Landesverordnung vom 7.
März 1994 (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S.154), gilt.
Kiel, den 15. März 1996
Die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein
Gisela Böhrk