Aufgrund der § 35 Abs. 1 Satz 2, des § 94 Abs. 2 und des § 121 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 451 ), zuletzt geändert durch Gesetze vom 8. Februar 1994 (GVOBI. Schl.-H. S.124 und S.133) wird zur Durchführung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Gestaltung der gymnasialen Oberstufe verordnet:
(2) Die Oberstufe umfaßt die Jahrgangsstufen 11 bis 13. Sie schließt mit der Abiturprüfung ab. Sie gliedert sich in eine Einführungszeit von einem Jahr und ein Kurssystem mit vier Kurshalbjahren.
(3) Die Dauer des Besuchs der Oberstufe bis zum Abschluß der Abiturprüfung beträgt für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Regel drei, höchstens vier Jahre, unbeschadet der Möglichkeit, eine einmal nicht bestandene Abiturprüfung nach weiterem Schulbesuch einmal zu wiederholen.
(2) In der Einführungszeit wird in folgenden Fächern im Klassenverband
(Pflichtfächer) und in festen Gruppen (Wahlpflichtfächer) unterrichtet:
1. Deutsch,
2. mindestens zwei Fremdsprachen, von denen die Schülerin
oder der Schüler in einer mindestens seit der 7. Klassenstufe unterrichtet
wurde,
3. Kunst oder Musik,
4. Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft/Politik,
5. Mathematik,
6. drei Fächer aus den Naturwissenschaften (Biologie, Chemie,
Physik) und Informatik oder zwei Fächer aus den Naturwissenschaften
(ggf. Informatik als Wahlfach)
7. Religion oder ersatzweise Philosophie,
8. Sport.
Außerdem wird in jeder Klasse im Umfang von zwei Jahreswochenstunden
fachübergreifend vertiefender Unterricht (Methodik) erteilt, mit dem
wissenschaftspropädeutisch in die Arbeitsweisen und Lernmethodik der
gymnasialen Oberstufe eingeführt wird.
Für den Klassenverband gilt die Klassenfrequenz für die Einrichtung
von Klassen in der Sekundarstufe I. Gruppen werden im ersten und dritten
Aufgabenfeld gemäß § 3 Abs. 2 sowie in Religion oder ersatzweise
Philosophie gebildet.
Der Unterricht in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik
wird dreistündig erteilt, in anderen Fächern zwei- und dreistündig.
Wird an einer Schule das Fach Wirtschaft/Politik noch nicht erteilt,
weil dafür noch keine Lehrkräfte zur Verfügung stehen, werden
die Fächer Geschichte und Erdkunde in Jahrgangsstufe 11 dreistündig
unterrichtet. Wird an einer Schule festgelegt, daß drei der Fächer
Biologie, Chemie, Physik, Informatik zu wählen sind, so ist der Unterricht
in diesen Fächern jeweils zweistündig. Wird festgelegt, daß
zwei der drei Naturwissenschaften Biologie, Chemie, Physik gewählt
werden können, ist der. Unterricht in diesen zwei Fächern dreistündig;
Informatik kann dann als zusätzliches Fach zweistündig gewählt
werden.
(3) Schülerinnen und Schülern, die in den Klassenstufen 7 bis 10 weniger als vier Jahre Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten, erhalten Unterricht in einer neubeginnenden Fremdsprache durchgehend bis zum Abitur. Für andere Schülerinnen und Schüler ist der Unterricht in einer neubeginnenden Fremdsprache nur unter der Voraussetzung auf die Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 2 anrechenbar, daß sie durchgehend bis zum Abitur und im Umfang von fünf Wochenstunden in der Jahrgangsstufe 11, vier Wochenstunden in der Jahrgangsstufe 12 und drei Wochenstunden in der Jahrgangsstufe 13 unterrichtet wurden. Das Erreichen des Latinums/Graecums (Latein-/Griechischkenntnisse nach der KMK-Vereinbarung vom 26. Oktober 1979 in der jeweils gültigen Fassung) auf diesem Weg setzt voraus, daß die Schülerin oder der Schüler Latein/Griechisch als drittes Prüfungsfach wählt oder im Zusammenhang mit dem Abitur eine dem dritten Prüfungsfach entsprechende gesonderte Prüfung ablegt und mindestens die Note ausreichend (5 Punkte) erreicht.
(4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende jedes Schulhalbjahres ein Zeugnis, in dem die im Unterricht erbrachten Leistungen in Notenstufen von sehr gut bis ungenügend bewertet werden. Auch der vertiefende Unterricht (Methodik) wird benotet. Die im §11 Abs. 3 geregelten Grundsätze für die Leistungsbewertung gelten entsprechend.
(5) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag die Einführungszeit
einmal wiederholen. Sie müssen die Einführungszeit wiederholen,
wenn sie den Anforderungen des Kurssystems voraussichtlich nicht gewachsen
sein werden. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie in Deutsch oder Mathematik
oder einer Fremdsprache oder in zwei anderen zu belegenden Fächern
ungenügende Leistungen erbracht haben. Dies gilt auch, wenn Leistungen
in jeweils zwei der Fächer Deutsch oder Mathematik oder Fremdsprache
oder insgesamt in mehr als zwei der zu belegenden Fächer mit mangelhaft
oder ungenügend benotet
werden.
(6) Für das Wiederholungsjahr gelten die Absätze 2 bis 4. Die Einführungszeit kann insgesamt nur einmal wiederholt werden. Schülerinnen und Schüler, die im Wiederholungsjahr nicht die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 3 und 4 für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 erfüllen, müssen die Schule verlassen.
(2) Folgende Fächer sind im Kurssystem zu Aufgabenfeldern zusammengefaßt:
1. Das erste Aufgabenfeld (sprachlich-literarisch-künstlerisch)
umfaßt Deutsch, Fremdsprachen, Kunst und Musik.
2. Das zweite Aufgabenfeld (gesellschaftswissenschaftlich) umfaßt
Geschichte, Erdkunde und Wirtschaft/Politik.
3. Das dritte Aufgabenfeld (mathematisch-naturwissenschaftlich)
umfaßt Mathematik, Informatik und die Naturwissenschaften Biologie,
Chemie und Physik.
Keinem der drei Aufgabenfelder sind die Fächer Religion und Philosophie
sowie Sport zugeordnet. Innerhalb der Aufgabenfelder und aufgabenfeldübergreifend
sind die Fächer zur Zusammenarbeit verpflichtet.
(3) Die Halbjahreskurse in den einzelnen Fächern schließen grundsätzlich als Folgekurse aneinander an.
(4) Der Unterricht in den einzelnen Fächern erfolgt in Grundkursen und Leistungskursen. Grundkurse vermitteln eine allgemeine gymnasiale Grundbildung. Leistungskurse dienen fachlich und methodisch vertieftem Lernen.
(5) Fachübergreifend zu gestaltende Projektkurse in den Jahrgangsstufen 12 und 13 dienen zusätzlich der Anwendung und Sicherung von Schlüsselqualifikationen.
(6) Leistungskurse sind 5-stündig, Grundkurse in Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen 3-stündig, übrige Kurse 2- und 3-stündig. Projektkurse können in Jahrgangsstufe 12 im Umfang von einer bis zwei Jahreswochenstunden stattfinden. In Jahrgangsstufe 13 finden sie im Umfang von zwei Jahreswochenstunden statt.
(2) Die Schülerinnen und Schüler wählen ihr erstes Leistungsfach aus den Fächern Deutsch, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und in einer Fremdsprache, in der sie mindestens seit der Klassenstufe 9 unterrichtet wurden. Als zweites Leistungsfach wählen die Schülerinnen und Schüler entweder ein weiteres der in Satz 1 genannten Fächer oder ein anderes Fach, in dem an der Schule Leistungskurse angeboten werden.
(3) Ein Wechsel der Leistungsfächer auf Antrag der Schülerinnen und Schüler ist bis längstens acht Wochen nach Beginn des 1. Kurshalbjahres möglich. Ein späterer Wechsel auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ist nur noch bei einem Rücktritt um eine Jahrgangsstufe am Ende des ersten oder zweiten Kurshalbjahres möglich. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist der Antrag jeweils von den Eltern zu stellen. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Müssen Schülerinnen oder Schüler aus Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten haben, ein Leistungsfach nach dem ersten oder zweiten Kurshalbjahr wechseln, so werden ihnen die in ihrem neuen Leistungsfach vorher belegten Grundkurse als Leistungskurse und die in ihrem früheren Leistungsfach vorher belegten Leistungskurse als Grundkurse angerechnet.
(2) Die Schülerinnen und Schüler belegen zum Beginn des dritten
Kurshalbjahres für das dritte und vierte Kurshalbjahr Pflichtgrundkurse
in folgenden Fächern, soweit es nicht ihre Leistungsfächer sind:
1. Deutsch,
2. die Fremdsprache aus Absatz 1 oder Mathematik,
3. Geschichte,
4. Erdkunde oder Wirtschaft/Politik,
5. eine Naturwissenschaft aus Absatz 1 und ggf. Informatik,
6. Sport.
Darüber hinaus belegen die Schülerinnen und Schüler
je einen weiteren Kurs entweder in Mathematik oder einer weiteren Fremdsprache
oder einem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach oder einer zweiten
Naturwissenschaft, ggf. Informatik.
(3) Zu den Pflichtgrundkursen gehören auch Grundkurse im dritten und vierten Abiturprüfungsfach nach § 8, die durchgehend vom ersten bis vierten Kurshalbjahr belegt werden müssen.
(4) Der Pflichtgrundkurs Sport entfällt, sofern eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen von der Teilnahme am Sportunterricht befreit ist.
(5) Das Fach Informatik kann in der Jahrgangsstufe 12 anstelle einer der Naturwissenschaften Pflichtgrundkurs sein, sofern seine Einrichtung in der Jahrgangsstufe 11 von der Schulaufsichtsbehörde aufgrund sächlicher und personeller Voraussetzungen genehmigt wurde.
(2) Wahlgrundkurse können die Grundkurse aus dem Angebot der Schule in Religion oder Philosophie, Kunst oder Musik, den Fremdsprachen, Erdkunde, Wirtschaft/Politik, den Naturwissenschaften, Informatik, sowie Projektkurse in Jahrgangsstufe 12 sein.
(3) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde können Schulen bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen weitere Wahlgrundkurse anbieten (z.B. Technik, Niederdeutsch, Darstellendes Spiel, Literatur, Chor, Orchester, Recht, Astronomie). Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften bleibt unberührt.
(2) Unter den vier Abiturprüfungsfächern muß sich aus jedem der drei Aufgabenfelder nach § 3 Abs. 2 mindestens eins befinden. Zu den Abiturprüfungsfächern muß Deutsch oder Mathematik oder eine Fremdsprache gehören. Ist Deutsch erstes Leistungsfach, muß Mathematik oder eine Fremdsprache unter den vier Prüfungsfächern sein.
(3) Als Abiturprüfungsfächer dürfen nur die von der Schülerin oder dem Schüler von Jahrgangsstufe 11 bis zum Abitur durchgehend belegten Fächer gewählt werden.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung für die Einrichtung von Kursen allgemein oder für die einzelne Schule vorbehalten. Die Einrichtung von Kursen in der Kursphase erfolgt unter Beachtung der nach Maßgabe der Schulaufsichtsbehörde durchschnittlich einzuhaltenden Kursgröße und nach den Gegebenheiten der Schule. Begründete Unterschreitungen der Durchschnittsgröße bedürfen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Entsprechend der Versorgung mit Lehrkräften soll das Kursangebot der Schule so gestaltet sein, daß die Schülerin oder der Schüler die Pflichtgrundkurse aus § 5 Abs.1 in Jahrgangsstufe 13 belegen und, soweit zulässig, diese Fächer auch als Abiturprüfungsfächer wählen kann.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zusammenlegung und Teilung von Kursen.
(4) Keine Schülerin und kein Schüler hat Anspruch auf ein bestimmtes Kursangebot und auf Aufnahme in einen bestimmten Kurs.
(2) Die Einrichtung von Kursen wird in der Weise abgestimmt, daß
a) Kurse, die nur von wenigen Schülerinnen und Schülern gewünscht
werden, an einer benachbarten Schule besucht werden können. Jedoch
soll eine Schülerin oder ein Schüler in der Regel nicht beide
Leistungskurse an der benachbarten Schule besuchen;
b) möglichst viele Schülerinnen und Schüler Unterricht
in den gewählten Kombinationen von Leistungskursen erhalten können.
Schülerinnen und Schüler, deren Leistungskurskombinationen nur
an einer anderen Schule eingerichtet sind, soll der Schulwechsel ermöglicht
werden.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde legt fest, welche Schulen aufgrund ihrer Lage zusammenarbeiten können.
(3) Die Punktzahl für den Kurs wird nach fachlicher und pädagogischer Abwägung aus schriftlicher und mündlicher Leistung gebildet. Dabei gibt im allgemeinen die mündliche Leistung den Ausschlag. Dies gilt entsprechend auch für die Projektkurse gemäß § 6.
(4) Wer der Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht nicht nachkommt, hat unverzüglich über die Gründe einen Nachweis zu führen. Hierfür genügt im allgemeinen eine schriftliche Erklärung der Eltern bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers. Die Schule kann einen weiteren Nachweis fordern. Entzieht sich eine Schülerin oder ein Schüler vorsätzlich der Leistungsfeststellung in einem Kurs, kann dieser Kurs mit 0 Punkten bewertet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind auf diese Möglichkeit vorher hinzuweisen.
5) Kurse, die mit 0 Punkten bewertet werden, gelten als nicht belegt. Wer in einem Leistungskurs 0 Punkte erreicht, muß um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. Wird ein Pflichtgrundkurs gemäß § 5 mit 0 Punkten bewertet, muß dieser Kurs im Rahmen des Kursangebotes der Schule in einem der beiden folgenden Kurshalbjahre wiederholt werden oder die Schülerin oder der Schüler muß um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. Wird in einem Kurshalbjahr mehr als ein Pflichtgrundstück gemäß § 5 mit 0 Punkten bewertet, so muß die Schülerin oder der Schüler um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. Werden die beiden gemäß § 6 in Jahrgangsstufe 13 zu belegenden Projektkurse mit 0 Punkten bewertet, so muß der Schüler oder die Schülerin um eine Jahrgangsstufe zurücktreten.
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Abschluß jedes Kurshalbjahres auf eigenen Antrag und ggf. mit Zustimmung der Eltern um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. Ein Rücktritt ist jedoch nicht mehr möglich, nachdem die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung nach § 14 erfüllt sind. Für Schülerinnen und Schüler, die zurücktreten, gelten die Kurse des ersten Durchganges in den Abiturprüfungsfächern als nicht belegt. Sie belegen ferner mindestens die mit 0 Punkten abgeschlossenen Pflichtgrundkurse gemäß § 5 neu sowie die Folgekurse, die sie nach dem zweiten Durchgang fortsetzen müssen und ggf. die Projektkurse gemäß § 6. In die Gesamtqualifikation sind bei erneuter Belegung die Kurse des zweiten Durchganges einzubringen. Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife (schulischer Teil) noch nicht erworben haben, müssen für das Wiederholungsjahr auch die dafür in der Abiturprüfungsverordnung geregelten Belegpflichten erfüllen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler entscheiden am Ende des vierten Kurshalbjahres vor der mündlichen Abiturprüfung, ob sie sich das Ergebnis der Facharbeit nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 anrechnen lassen wollen.
(2) Am Ende des dritten Kurshalbjahres können sich die Schülerinnen und Schüler zur Abiturprüfung melden, die nach den bis dahin erreichten Ergebnissen bis zum Ende des vierten Kurshalbjahres die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung erfüllen können. Wer sich am Ende des dritten Kurshalbjahres nicht zur Abiturprüfung meldet, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück.
(3) Die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung
hat erfüllt,
1. wer in der Jahrgangsstufe 12 Unterricht im Umfang von mindestens
30 Stunden und in der Jahrgangsstufe 13 Unterricht im Umfang von mindestens
24 Stunden belegt hat, darunter in den drei Aufgabenfeldern gemäß
§ 3 Abs. 2 in mindestens folgendem Umfang:
a) erstes Aufgabenfeld: 22 Wochenstunden
b) zweites Aufgabenfeld: 16 Wochenstunden
c) drittes Aufgabenfeld (ohne Informatik): 22 Wochenstunden,
2. wer aus den sechs Leistungskursen des ersten bis dritten Kurshalbjahres
bei zweifacher Punktwertung und den beiden Leistungskursen des vierten
Kurshalbjahres bei einfacher Punktwertung zusammen mindestens 70 Punkte
erreicht hat. Anstelle der beiden Leistungskurse des vierten Kurshalbjahres
kann sich die Schülerin oder der Schüler auch das Ergebnis der
Facharbeit in doppelter Punktwertung anrechnen lassen. In mindestens vier
der anzurechnenden Leistungskurse des ersten bis dritten Kurshalbjahres
müssen jeweils mindestens 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht
sein; und
3. wer aus 22 Grundkursen des ersten bis vierten Kurshalbjahres bei
einfacher Wertung zusammen mindestens 110 Punkte erreicht hat. Darunter
müssen sich alle Pflichtgrundkurse aus den drei Aufgabenfeldern befinden,
jedoch nicht die Grundkurse des dritten und vierten Prüfungsfaches
aus dem vierten Kurshalbjahr, die Teil der Abiturprüfung sind.
Müssen Schülerinnen oder Schüler nach dieser Vorschrift
mehr als 20 Pflichtgrundkurse einbringen, dürfen sie von den Pflichtgrundkursen
in Deutsch, in zwei der Fächer Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft/Politik
und in jeder der Naturwissenschaften, ggf. auch in Informatik, höchstens
je einen Kurs streichen, bis die Zahl 20 erreicht ist. Kurse in anderen
Pflichtfächern aus den drei Aufgabenfeldern und in den Prüfungsfächern
dürfen nicht gestrichen werden. Bis zur Gesamtzahl von 22 Grundkursen
muß sich die Schülerin oder der Schüler weitere Grundkurse
aus dem ersten bis vierten Kurshalbjahr anrechnen lassen, in den neubegonnenen
Fremdsprachen jedoch immer nur die zuletzt belegten Kurse vor den früher
belegten. In mindestens 16 der anzurechnenden Grundkurse müssen jeweils
mindestens 5 Punkte erreicht sein.
(4) Um die Verpflichtung nach Absatz 3 Nr. 3 zu erfüllen, dürfen in Sport nur bis zu drei Grundkurse, zwei der Projektkurse nach § 6 und in den Wahlgrundkursen nach § 7 Abs. 3 jeweils nur bis zu zwei Kurse eingebracht werden.
(5) Im übrigen gilt die Abiturprüfungsverordnung.
(6) Schülerinnen und Schüler, die in der Jahrgangsstufe 12 im Rahmen eines mindestens halbjährigen, höchstens einjährigen Schulbesuches im Ausland beurlaubt wurden, können auf Antrag ausnahmsweise Beleg- und Einbringungsverpflichtungen aus der Jahrgangsstufe 11 auf die für die Jahrgangsstufe 12 geregelten Verpflichtungen angerechnet werden, bei halbjährigem Aufenthalt nur die Leistungen aus dem zweiten Halbjahr der Einführungszeit. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er hat sich vom besonderen Leistungsvermögen. der Schülerin oder des Schülers zu überzeugen. Die Übernahme ausländischer Leistungsbewertungen ist nicht möglich. Wird der Antrag genehmigt, setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter für die Noten der Einführungszeit die einer Note entsprechende mittlere Punktzahl gemäß § 11 Abs.1 fest.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Schule sorgt für die pädagogische Betreuung aller Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte als Tutorinnen oder Tutoren.
(3) Für Entscheidungen, die aufgrund der Beurteilung von Leistungen zu treffen sind, bildet die Schulleiterin oder der Schulleiter aus der Tutorin oder dem Tutor und den Lehrkräften, die die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler unterrichten, eine Konferenz nach § 94 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes (Jahrgangsteilkonferenz).
Kiel,17. Januar 1995
Gisela Böhrk
Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport