Aufgrund des § 35 Abs. 1 Satz 2, des § 94 Abs. 2 und des § 121 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18 September 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 269) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:
(2) Die Oberstufe umfaßt die Jahrgangsstufen 11 bis 13. Sie schließt mit der Abiturprüfung ab. Sie gliedert sich in eine Einführungszeit von einem Jahr und eine Qualifikationsphase mit vier Kurshalbjahren.
(3) Die Dauer des Besuchs der Oberstufe bis zum Abschluß der Abiturprüfung beträgt für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Regel drei, höchstens vier Jahre, unbeschadet der Möglichkeit, eine einmal nicht bestandene Abiturprüfung nach weiterem Schulbesuch einmal zu wiederholen.
(4) Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler sowie
deren Eltern über die wesentlichen Regelungen für den Bildungsgang
in der gymnasialen Oberstufe. Sie berät die Schülerinnen und
Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn und prüft zu Beginn eines
jeden Schuljahres, ob die Wahl- und Belegungsbedingungen erfüllt sind.
Beratung und Prüfung sind zu dokumentieren.
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich über
die wesentlichen Regelungen der Verordnung zu informieren und zu überprüfen,
ob ihre jeweilige Kurswahl der Verordnung entspricht.
Über Anträge von Realschülerinnen und Realschülern mit besonders qualifiziertem Realschulabschluß auf Aufnahme in die Einführungszeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler, die in der Jahrgangsstufe 11 im Rahmen eines mindestens halbjährigen, höchstens einjährigen Schulbesuches im Ausland beurlaubt wurden, können nach ihrer Rückkehr einen Antrag auf Überspringen eines Schulhalbjahres der Einführungszeit oder der gesamten Einführungszeit stellen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist der Antrag jeweils von den Eltern zu stellen. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) In der Einführungszeit wird in folgenden Fächern im Klassenverband
und in festen Gruppen mindestens im Umfang von 32 Wochenstunden unterrichtet:
1. Deutsch
2. mindestens zwei Fremdsprachen, von denen die Schülerin
oder der Schüler in einer mindestens seit der Klassenstufe 7 unterrichtet
wurde,
3. Kunst oder Musik,
4. Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft/Politik,
5. Mathematik,
6. drei Fächer aus den Naturwissenschaften (Biologie, Chemie,
Physik) und Informatik oder zwei Fächer aus den Naturwissenschaften
und Informatik als Wahlfach, wenn es in der Qualifikationsphase fortgesetzt
werden soll,
7. Religion oder ersatzweise Philosophie,
8. Sport,
9. vertiefender Unterricht (Methodik).
In jeder Klasse wird vertiefender Unterricht (Methodik) im Umfang von zwei Jahreswochenstunden fachübergreifend erteilt, mit dem wissenschaftspropädeutisch in die Arbeitsweisen und Lernmethodik der gymnasialen Oberstufe eingeführt wird. Für den Klassenverband gilt die Klassenfrequenz für die Einrichtung von Klassen in der Sekundarstufe I. Gruppen werden im ersten und dritten Aufgabenfeld gemäß § 3 Abs. 2 sowie in Religion oder ersatzweise Philosophie gebildet. Der Unterricht wird in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik dreistündig erteilt, in anderen Fächern zwei- und dreistündig.
Wird an einer Schule festgelegt, daß drei der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Informatik zu wählen sind, so ist der Unterricht in diesen Fächern jeweils zweistündig. Wird festgelegt, daß zwei der drei Naturwissenschaften Biologie, Chemie, Physik gewählt werden können, ist der Unterricht in diesen zwei Fächern dreistündig; Informatik kann dann als zusätzliches Fach zweistündig gewählt werden.
(3) Eine dritte oder weitere mit Beginn der Einführungsphase neu
begonnene Fremdsprache wird bis zum Abitur im Umfang von zwölf Jahreswochenstunden
unterrichtet.
Auch Schülerinnen und Schüler, die in den Klassenstufen 7
bis 10 weniger als vier Jahre Unterricht in einer zweiten Fremdsprache
hatten, erhalten Unterricht in einer neu beginnenden Fremdsprache durchgehend
bis zum Abitur im gleichen Umfang und bringen einen der letzten beiden
Kurse der Qualifikationsphase in die Gesamtqualifikation ein.
Das Erreichen des Latinums/Graecums auf diesem Weg setzt voraus, daß
die Schülerin oder der Schüler Latein/Griechisch als drittes
Prüfungsfach wählt oder im Zusammenhang mit dem Abitur eine dem
dritten Prüfungsfach entsprechende gesonderte Prüfung ablegt
und mindestens die Note ausreichend (5 Punkte) erreicht.
(4) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag die Einführungszeit einmal wiederholen. Sie müssen die Einführungszeit wiederholen, wenn sie den Anforderungen des Kurssystems voraussichtlich nicht gewachsen sein werden. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie in Deutsch oder Mathematik oder einer Fremdsprache oder in zwei anderen zu belegenden Fächern ungenügende Leistungen erbracht haben. Dies gilt auch, wenn Leistungen in jeweils zwei der Fächer Deutsch oder Mathematik oder Fremdsprache oder insgesamt in mehr als zwei der zu belegenden Fächer mit mangelhaft oder ungenügend benotet werden.
(5) Für das Wiederholungsjahr gelten die Absätze 2 und 3. Die Einführungszeit kann insgesamt nur einmal wiederholt werden. Schülerinnen und Schüler, die im Wiederholungsjahr erneut nicht die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 3 und 4 für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 erfüllen, sind entlassen.
(2) Folgende Fächer sind im Kurssystem zu Aufgabenfeldern zusammengefaßt:
1.Das erste Aufgabenfeld (sprachlich-literarisch-künstlerisch)
umfaßt Deutsch, Fremdsprachen, Kunst und Musik.
2.Das zweite Aufgabenfeld (gesellschaftswissenschaftlich) umfaßt
Geschichte, Erdkunde und Wirtschaft/Politik.
3.Das dritte Aufgabenfeld (mathematisch-naturwissenschaftlich) umfaßt
Mathematik, Informatik und die Naturwissenschaften Biologie, Chemie und
Physik.
Keinem der drei Aufgabenfelder sind die Fächer Religion und Philosophie
sowie Sport zugeordnet. Innerhalb der Aufgabenfelder und aufgabenfeldübergreifend
sind die Lehrkräfte zur Zusammenarbeit verpflichtet.
(3) Die Halbjahreskurse in den einzelnen Fächern schließen grundsätzlich als Folgekurse aneinander an.
(4) Der Unterricht in den einzelnen Fächern erfolgt in Grundkursen
und Leistungskursen.
Grundkurse zielen auf die Erfassung grundlegender Sachverhalte, Probleme
und Zusammenhänge in einem Fach, auf die Beherrschung wesentlicher
Arbeitsmethoden des Faches und die Erkenntnis fächerübergreifender
Zusammenhänge.
Leistungskurse zielen auf einen höheren Grad der Reflexion über
theoretische Grundlagen und Zusammenhänge in einem Fach, auf ein größeres
Maß an Selbständigkeit bei der Auswahl und Anwendung von Methoden
und eine vertiefte Verknüpfung von fachbezogenem und fächerübergreifendem
Arbeiten.
(5) Fachübergreifend zu gestaltende Projektkurse in den Jahrgangsstufen 12 und 13 dienen der Sicherung der Methodenfertigkeit, der selbstverantworteten Gestaltung von Lern- und Arbeitsprozessen, auch in der Gruppe.
(6) Leistungskurse sind fünfstündig, Grundkurse in Deutsch,
Mathematik sowie Substitutionskurse und Fremdsprachen dreistündig,
übrige Kurse zwei- oder dreistündig.
Projektkurse können in Jahrgangsstufe 12 im Umfang von einer bis
zwei Jahreswochenstunden stattfinden. In Jahrgangsstufe 13 finden sie im
Umfang von zwei Jahreswochenstunden statt.
(2) Die Schülerinnen und Schüler wählen ein Leistungsfach aus den Fächern Deutsch, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Fremdsprache, in der sie mindestens seit der Klassenstufe 9 unterrichtet wurden. Die Schülerinnen und Schüler wählen ein zweites Leistungsfach aus dem Angebot der Schule.
(3) Ein Wechsel der Leistungsfächer auf Antrag der Schülerinnen und Schüler ist bis längstens acht Wochen nach Beginn des ersten Kurshalbjahres möglich. Ein späterer Wechsel auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ist nur noch bei einem Rücktritt um eine Jahrgangsstufe am Ende des ersten oder zweiten Kurshalbjahres möglich. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist der Antrag jeweils von den Eltern zu stellen. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Müssen Schülerinnen oder Schüler aus Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten haben, ein Leistungsfach nach dem ersten oder zweiten Kurshalbjahr wechseln, so werden ihnen die in ihrem neuen Leistungsfach vorher belegten Grundkurse als Leistungskurse und die in ihrem früheren Leistungsfach vorher belegten Leistungskurse als Grundkurse angerechnet.
(2) Die Schülerinnen und Schüler belegen zum Beginn des dritten
Kurshalbjahres für das dritte und vierte Kurshalbjahr Pflichtgrundkurse
in folgenden Fächern, soweit es nicht ihre Leistungsfächer sind:
1.Deutsch,
2.die Fremdsprache aus Absatz 1,
3.Mathematik oder Substitutionskurse in Informatik (Mathematik) oder
Wirtschaft/Politik (Mathematik) nach Abs. 3,
4.Geschichte,
5.Erdkunde oder Wirtschaft/Politik,
6.eine Naturwissenschaft aus Absatz 1,
7.Projektkurs,
1.Sport.
(3) Die Belegpflicht für Mathematik im dritten und vierten Kurshalbjahr
kann durch höchstens zwei Grundkurse Informatik (Mathematik) oder
zwei Grundkurse Wirtschaft/Politik (Mathematik) ersetzt werden; weitere
Möglichkeiten können durch die oberste Schulaufsichtsbehörde
zugelassen werden. Diese Kurse werden in dem substituierten Fach belegt
und eingebracht.
Sie vermitteln Fachinhalte und grundlegende Kompetenzen des Faches
Mathematik. Die sächlichen und personellen Voraussetzungen müssen
gegeben sein.
(4) Zu den Pflichtgrundkursen gehören auch Grundkurse im dritten und vierten Abiturprüfungsfach nach § 7, die durchgehend vom ersten bis vierten Kurshalbjahr belegt werden müssen.
(5) Die Pflichtgrundkurse Sport entfallen, sofern eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen von der Teilnahme am Sportunterricht befreit ist.
(6) Das Fach Informatik kann in der Jahrgangsstufe 12 anstelle einer der Naturwissenschaften Pflichtgrundkurs sein, sofern seine Einrichtung in der Jahrgangsstufe 11 von der Schulaufsichtsbehörde aufgrund sächlicher und personeller Voraussetzungen genehmigt wurde.
(2) Wahlgrundkurse können die Grundkurse aus dem Angebot der Schule
in
Religion oder Philosophie,
Kunst oder Musik,
den Fremdsprachen,
Erdkunde, Wirtschaft/Politik,
den Naturwissenschaften,
Informatik,
sowie Projektkurse in Jahrgangsstufe 12 und substituierte Mathematikgrundkurse
sein.
(3) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde können Schulen bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen weitere Wahlgrundkurse anbieten (z. B. Technik, Niederdeutsch, Darstellendes Spiel, Literatur, Chor, Orchester, Recht, Astronomie). Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften bleibt unberührt.
(2) Die vier Abiturprüfungsfächer müssen die drei Aufgabenfelder
nach § 3 Abs. 2 mit mindestens je einem Fach abdecken.
Im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld ist eines
der Fächer Deutsch oder Fremdsprache als Abiturprüfungsfach zu
wählen.
Wird ein Leistungskurs Deutsch mit einem Leistungskurs der Fächer
Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft/Politik kombiniert, muß Mathematik
oder eine Fremdsprache unter den vier Prüfungsfächern sein.
Wird ein Leistungskurs Deutsch mit einem Leistungskurs der Fächer
Kunst, Musik, Sport, Religion, Philosophie kombiniert, muß Mathematik
unter den vier Prüfungsfächern sein.
Sofern von den drei Fächern Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik
nur die Fremdsprache Abiturprüfungsfach ist, muß die Schülerin
oder der Schüler mindestens seit der Klassenstufe 9 in dieser Fremdsprache
unterrichtet worden sein.
(3) Als Abiturprüfungsfächer dürfen nur die von der Schülerin oder dem Schüler von Beginn der Jahrgangsstufe 11 bis zum Abitur durchgehend belegten Fächer gewählt werden.
(4) Kurse in den Abiturprüfungsfächern können nicht substituiert werden.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung für die Einrichtung von Kursen allgemein oder für die einzelne Schule vorbehalten. Die Einrichtung von Kursen in der Qualifikationsphase erfolgt unter Beachtung der nach Maßgabe der Schulaufsichtsbehörde durchschnittlich einzuhaltenden Kursgröße und nach den Gegebenheiten der Schule. Begründete Unterschreitungen der Durchschnittsgröße bedürfen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Entsprechend der Versorgung mit Lehrkräften soll das Kursangebot der Schule so gestaltet sein, daß die Schülerin oder der Schüler die Pflichtgrundkurse aus § 5 Abs. 1 in Jahrgangsstufe 13 belegen und, soweit zulässig, diese Fächer auch als Abiturprüfungsfächer wählen kann.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zusammenlegung und Teilung von Kursen.
(4) Keine Schülerin und kein Schüler hat Anspruch auf ein bestimmtes Kursangebot und auf Aufnahme in einen bestimmten Kurs.
(2) Die Einrichtung von Kursen wird in der Weise abgestimmt, daß
a)Kurse, die nur von wenigen Schülerinnen und Schülern gewünscht
werden, an einer benachbarten Schule besucht werden können. Jedoch
soll eine Schülerin oder ein Schüler in der Regel nicht beide
Leistungskurse an der benachbarten Schule besuchen;
b)möglichst viele Schülerinnen und Schüler Unterricht
in den gewählten Kombinationen von Leistungskursen erhalten können.
Schülerinnen und Schülern, deren Leistungskurskombinationen nur
an einer anderen Schule eingerichtet sind, soll der Schulwechsel ermöglicht
werden.
(2) Über Zahl, Umfang und Art der schriftlichen Leistungsnachweise entscheidet die Schulkonferenz nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Schulgesetzes unter Beachtung der gültigen Lehrpläne. Um ein vergleichbares Verfahren zu gewährleisten, soll in Jahrgangsstufe 11 mindestens in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik pro Halbjahr eine Klausur geschrieben werden. In den Leistungskursen des ersten bis dritten Kurshalbjahres sind je zwei Klausuren zu schreiben, in den Grundkursen ist jeweils mindestens eine Klausur zu schreiben, außer in Sport und im Projektkurs. Im vierten Kurshalbjahr ist neben den schriftlichen Abiturprüfungen mindestens in allen Grundkursen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 eine Klausur zu schreiben, im Grundkurs Sport nur dann, wenn Sport viertes Prüfungsfach ist. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Erlaß.
(3) Die Note für die erbrachten Leistungen im Halbjahr wird nach fachlicher und pädagogischer Abwägung aus den Leistungen in den Klausuren und den Unterrichtsbeiträgen gebildet. Dabei gibt der Bereich Unterrichtsbeiträge den Ausschlag.
(4) Wer der Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht in der Oberstufe nicht nachkommt, hat unverzüglich über die Gründe einen Nachweis zu führen. Hierfür genügt im allgemeinen eine schriftliche Erklärung der Eltern bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers. Die Schule kann ein ärztliches Attest fordern. Entzieht sich eine Schülerin oder ein Schüler vorsätzlich der Leistungsfeststellung in einem Kurs, kann dieser Kurs mit 0 Punkten bewertet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind auf diese Möglichkeit vorher hinzuweisen. Dieses ist zu dokumentieren.
(5) Kurse, die mit 0 Punkten bewertet werden, gelten als nicht belegt.
Wer in einem Leistungskurs 0 Punkte erreicht, muß um eine Jahrgangsstufe
zurücktreten.
Wird ein Pflichtgrundkurs nach § 5 mit 0 Punkten bewertet, muß
dieser Kurs im Rahmen des Kursangebotes der Schule in einem der beiden
folgenden Kurshalbjahre wiederholt werden oder die Schülerin oder
der Schüler muß um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. Wird
in einem Kurshalbjahr mehr als ein Pflichtkurs gemäß §
5 mit 0 Punkten bewertet, so muß die Schülerin oder der Schüler
um eine Jahrgangsstufe zurücktreten.
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Abschluß
jedes Kurshalbjahres auf eigenen Antrag und ggf. mit Zustimmung der Eltern
um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. Ein Rücktritt ist jedoch
nicht mehr möglich, nachdem die Bedingungen für die Teilnahme
an der mündlichen Abiturprüfung nach § 13 Abs. 3 erfüllt
sind. Für Schülerinnen und Schüler, die zurücktreten,
gelten die Kurse des ersten Durchganges in den Abiturprüfungsfächern
als nicht belegt. Sie belegen ferner mindestens die mit 0 Punkten abgeschlossenen
Pflichtgrundkurse nach § 5 neu sowie die Folgekurse, die nach dem
zweiten Durchgang fortgesetzt werden müssen. In die Gesamtqualifikation
sind bei erneuter Belegung die Kurse des zweiten Durchganges einzubringen.
Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife (schulischer
Teil) noch nicht erworben haben, müssen für das Wiederholungsjahr
auch die dafür in der Abiturprüfungsverordnung geregelten Belegpflichten
erfüllen.
(3) Die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung
hat erfüllt,
1.wer in der Jahrgangsstufe 12 Unterricht im Umfang von mindestens
30 Wochenstunden und in der Jahrgangsstufe 13 Unterricht im Umfang von
mindestens 26 Wochenstunden belegt hat.
2.wer aus den sechs Leistungskursen des ersten bis dritten Kurshalbjahres bei zweifacher Punktwertung und den beiden Leistungskursen des vierten Kurshalbjahres bei einfacher Punktwertung zusammen mindestens 70 Punkte erreicht hat.
In mindestens vier der anzurechnenden Leistungskurse des ersten bis dritten Kurshalbjahres müssen jeweils mindestens 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein; und
3.wer aus 22 Grundkursen des ersten bis vierten Kurshalbjahres bei einfacher
Wertung zusammen mindestens 110 Punkte erreicht hat. Darunter müssen
sich befinden:
a. alle Pflichtgrundkurse aus den Aufgabenfeldern 1 und 3,
b. von den Pflichtgrundkursen im Aufgabenfeld 2 je Fach mindestens
zwei Kurse,
c. ggf. einer der beiden Kurse des 3. und 4. Kurshalbjahres in einer
neubegonnenen Fremdsprache nach §2 Abs.3 Satz 2,
d. die Kurse des 1. bis 3. Kurshalbjahres in den 3. und 4. Prüfungsfächern,
sofern sie nicht schon enthalten sind.
Die Grundkurse des dritten und vierten Prüfungsfaches aus dem
vierten Kurshalbjahr, die Teil der Abiturprüfung sind, werden im Rahmen
der Abiturprüfung angerechnet.
Müssen Schülerinnen und Schüler nach dieser Vorschrift mehr als 20 Pflichtgrundkurse einbringen, dürfen sie von den Pflichtgrundkursen bei Belegung von zwei Naturwissenschaften bis zu zwei Kurse derselben Naturwissenschaft oder zwei Kurse Informatik streichen, bis die Zahl 20 erreicht ist. Kurse in den anderen Pflichtfächern aus den drei Aufgabenfeldern und in den Prüfungsfächern dürfen nicht gestrichen werden. Bis zur Gesamtzahl von 22 Grundkursen muß sich die Schülerin oder der Schüler weitere Grundkurse aus dem ersten bis vierten Kurshalbjahr anrechnen lassen. In mindestens 16 der anzurechnenden Grundkurse müssen jeweils mindestens 5 Punkte erreicht sein.
(4) Um die Verpflichtung nach Abs. 3 Nr. 3 zu erfüllen, dürfen
in Sport nur bis zu drei Grundkurse, zwei der Projektkurse nach
§ 3 Abs. 5 und in den Wahlgrundkursen nach § 6 Abs. 3 jeweils
nur bis zu zwei Kurse eingebracht werden.
(5) Voraussetzung für die Einbringung einer besonderen Lernleistung
ist, daß diese oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig
im Rahmen der Schule angerechnet worden sind.
Eine Leistung, die im Rahmen eines sich über zwei Kurshalbjahre
erstreckenden Projektkurses erbracht wird, kann als besondere Lernleistung
in die Abiturprüfung eingebracht werden. In diesem Fall können
keine Projektkurse als Grundkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht
werden.
(6) Im übrigen gilt die Abiturprüfungsverordnung.
(7) Schülerinnen und Schülern, die in der Jahrgangsstufe 12 im Rahmen eines mindestens halbjährigen, höchstens einjährigen Schulbesuches im Ausland beurlaubt wurden, können auf Antrag ausnahmsweise Beleg- und Einbringungsverpflichtungen aus der Jahrgangsstufe 11 auf die für die Jahrgangsstufe 12 geregelten Verpflichtungen angerechnet werden, bei halbjährigem Aufenthalt nur die Leistungen aus dem zweiten Halbjahr der Einführungszeit. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er hat sich vom besonderen Leistungsvermögen der Schülerin oder des Schülers zu überzeugen. Die Übernahme ausländischer Leistungsbewertungen ist nicht möglich.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, den....
Ute Erdsiek-Rave
Die Ministerin für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und
Kultur des Landes Schleswig-Holstein